§ 84 Jubiläumszuwendung
Stand: 10.06.2019
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
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Änderungsverlauf
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 84 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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